Ärztliches Gutachten Fahreignung
Einschränkungen der Fahreignung können sich auch infolge von Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen (z. B. durch einen Unfall) ergeben. Von besonderer Bedeutung sind hierbei chronische Probleme, die fortlaufend oder zeitweise Einschränkungen wichtiger körperlicher Funktionen mit sich bringen können, vor allem:
- Herz-, Kreislauferkrankungen (z. B. Bluthochdruck, Herzerkrankungen, Durchblutungsstörungen)
- Erkrankungen des Nervensystems (z. B. Epilepsie, Lähmungen, psychische Erkrankungen)
- Leber-, Nieren- und Lungenerkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats
- Schlafstörungen, Schlafapnoesyndrom (oder Tagesschläfrigkeit)
- Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens
- Gleichgewichtsstörungen
Gutachten zur Klärung der Fahreignung
Das Vorliegen entsprechender Erkrankungen ist nicht zwingend mit einer Nichteignung gleichzusetzen!
Im Einzelfall ist jedoch zu klären, wie ausgeprägt mögliche Erkrankungen sind und in wie weit diese im Hinblick auf die Fahreignung ausgeglichen (kompensiert) oder gar vermieden werden können (Stichwort Medikamente). Um diese Fragen beantworten zu können, benötigt die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes mit einer besonderen verkehrsmedizinischen Qualifikation.
Unsere Ärzte verfügen über diese Qualifikation und stehen Ihnen mit Ihrer fachlichen Expertise zur Verfügung.
Ärztliche Gutachten werden von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde auch bei festgestelltem Drogenkonsum (um den Charakter und das Ausmaß des vorangegangenen Drogenkonsums offenzulegen) oder Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit angeordnet.
Terminanfrage Ärztliches Gutachten
FAQ zum ärztlichen Gutachten
Besteht der Verdacht, dass Ihr Gesundheitszustand und/oder Ihre körperlichen bzw. geistigen Voraussetzungen im Straßenverkehr ein Risiko für Sie und andere darstellen könnten, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen. Dies kann z. B. bei Neu- oder Wiederbeantragung eines Führerscheins, aber auch nach Unfällen oder Auffälligkeiten bei Fahrzeugkontrollen geschehen.
Ärztliche Gutachten können bei (chronischen) fahreignungsrelevanten Krankheiten nach Anlage 4 FeV, bei Auffälligkeiten mit THC sowie bei sog. unklarer Befundlage angefordert werden. Auch bei Hinweisen auf Abhängigkeitserkrankungen (Alkohol, Medikamente, Betäubungsmittel) fordern die Fahrerlaubnisbehörden ärztliche Gutachten, um die Fahreignung zu überprüfen.
Die Dauer der Untersuchung ist von der Komplexität Ihrer Situation abhängig. Für die Untersuchung bei mehreren Krankheiten braucht man natürlich länger als bei einer einzigen Krankheit. Der Arzt nimmt sich auf jeden Fall die Zeit, um alle Daten zusammen zu tragen, die für das Erstellen des Gutachtens notwendig sind. Sie sollten für die Untersuchung ca. 3 Stunden einplanen.
Die Untersuchung wird von erfahrenen Ärzten durchgeführt, die über spezielle verkehrsmedizinische Kenntnisse verfügen. Es handelt sich um einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Nein. Der begutachtende Arzt darf nicht gleichzeitig Ihr behandelnder Arzt sein.
Der Arzt braucht zuerst Informationen über Ihre Krankheitsvorgeschichte. Dafür sind z. B. ärztliche Atteste, Entlassungsberichte, Behandlungsberichte, Medikamentenpläne usw. (jeweils im Original oder versehen mit Stempel und Unterschrift des Arztes) nützlich. Sofern Sie diese haben, bringen Sie diese bitte zur Begutachtung mit. Sollten weitere Befunde oder weitere ergänzende Untersuchungen nötig sein, wird der Arzt Ihnen dies mitteilen. Diese können dann innerhalb einer vorgegebenen Frist nachgereicht oder entsprechend mit einer Schweigepflichtsentbindung direkt bei Ihren behandelnden Ärzten angefordert werden. Dadurch wird sich jedoch die Bearbeitungszeit Ihres Gutachtens verlängern. Anschließend findet eine körperliche Untersuchung statt. Je nach Krankheit und Fragestellung kann auch eine Blutuntersuchung notwendig sein.
Von der Führerscheinstelle angeordnete ärztliche Drogengutachten beinhalten i. d. R. eine Urinabgabe und eine zusätzliche Haaranalyse am Untersuchungstag sowie/oder weitere Urinscreenings in einem von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebenen Zeitraum.
Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Das richtet sich nach der konkreten Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde.
Abhängig davon, bei welcher unserer Begutachtungsstellen Sie die Untersuchung durchführen möchten, ist das Entgelt entweder vorab per Vorkasse zu überweisen oder aber am Untersuchungstag in bar oder mit EC-Karte zu zahlen. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich, da der vollständige Betrag vor Beginn der Untersuchung zu entrichten ist.
Nein. Wir sind an die Schweigepflicht gebunden. Das Gutachten wird zu Ihnen nach Hause geschickt und es ist Ihre Entscheidung das Gutachten bei der Behörde abzugeben oder nicht.
Für die Terminvergabe benötigen wir zunächst Ihre Akte. Bitte veranlassen Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, dass diese zu einer Begutachtungsstelle Ihrer Wahl geschickt wird. Sobald die Akte bei uns eingetroffen ist, bekommen sie von uns ggf. ein Vorkasseschreiben sowie eine Einladung zur Untersuchung.
Sollten sie feststellen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können, geben Sie uns bitte schnellstmöglich Bescheid, damit ein anderer Termin vereinbart werden kann und wir den freien Termin neu vergeben können. Sollten Sie unentschuldigt nicht zur Untersuchung erscheinen, wird Ihnen eine Versäumnisgebühr in Rechnung gestellt.
Ja, frühstücken Sie bitte ganz normal vor der Untersuchung und nehmen Sie die von Ihrem Arzt verordneten Medikamente wie immer ein.
Es liegt in Ihrer Verantwortung das Gutachten innerhalb der Frist vorzulegen. Sollte absehbar sein, dass diese nicht eingehalten werden kann, informieren Sie Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde darüber und bitten um Fristverlängerung. Teilen Sie diese Fristverlängerung im Anschluss bitte umgehend der zuständigen Begutachtungsstelle mit.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, ein abgegebenes Gutachten immer auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen und nicht ungeprüft das Urteil der Gutachter zu übernehmen. Bei einem positiven Gutachten, werden Sie i. d. R. Ihre Fahrerlaubnis zurückerhalten bzw. bei einer Belassung behalten. Hinsichtlich der Fristen und Bearbeitungszeiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Die Vorlage eines negativen Gutachtens wird i. d. R. dazu führen, dass die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgeräumt sondern erhärtet werden konnten, sodass Sie vor Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis eine erneute Untersuchung absolvieren müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie kein Gutachten bei der Behörde abgeben. In diesem Fall wird auf Ihre Nichteignung geschlossen.